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gehabt, nämlich die Entdeckung gemacht haben, daß unter den »dringenden Gründen des öffentlichen Wohls«, derentwegen nach dem Polizeigesetz polizeiliche Verbote zulässig sein sollen, auch etwas ganz anderes verstanden werden könne, als man bis dahin darunter verstanden hatte. Der Urheber dieser Entdeckung ist -- meines Wissens -- der frühere Oberbürgermeister von Jena, Eucken, jetzt Bezirksdirektor in Eisenach, derselbe, der hier unter der Geltung des Sozialistengesetzes amtierte und durch seine hiesige Tätigkeit das Ansehen besonderer Objektivität und strengster Unparteilichkeit, auch in politischen Dingen, sich erworben hatte.

Die Entdeckung Euckens hat aber nur sehr allmählich Verständnis und Anklang gefunden. Weitere Versammlungsverbote erfolgten zunächst ganz vereinzelt und auch als sie sich mehrten, lange Zeit ganz systemlos; bald ein Verbot -- bald, unter äußerlich ganz gleichen Umständen, kein Verbot. Jahrelang entsprach die Praxis deutlich der Devise:

Die Wetterfahnen, sie sind verlegen, Sie wissen nicht, wohin sich bewegen.

Erst neuerdings lassen die Wetterfahnen überall die bekannte übereinstimmende Windrichtung erkennen.

Man stände aber angesichts dieser wegen »dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit« ergehenden Verbote noch heute vor einem vollständigen Rätsel, wenn nicht zwei Verhandlungen in unserem Landtage Licht -- und die zweite ein sehr helles Licht -- auf die Sache geworfen hätten. Schon in der ersten von diesen Verhandlungen, die der Abg. Baudert zu Anfang 1898 provozierte, wurde mit einiger Zurückhaltung, in der zweiten aber, im Dezember 1899, die unsere Petitionen wegen eines Vereins- und Versammlungsgesetzes zum Gegenstand hatte, mit höchster Deutlichkeit und Unumwundenheit von den konservativen Abgeordneten

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