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e auch immer mit Gründen versehen sein muß. Ich glaube, bei näherem Zusehen werden Sie finden, daß das Recht, gehört zu werden, schon ein gewisses wertvolles Recht ist, wenn man es richtig zu gebrauchen versteht.

Immerhin bleibt nun die Frage: was für Rechte könnte denn ein Ausschuß noch haben? Es ist ja wiederholt in der öffentlichen Diskussion darauf hingewiesen worden, die Rechte seien so unbedeutend, daß es sich überhaupt nicht lohne, darüber zu reden; der Ausschuß könne ja in keiner Sache ein entscheidendes Wort sprechen, er sei immer nur darauf angewiesen, mit der Geschäftsleitung zu verhandeln, und müsse sich gefallen lassen, daß nur das geschieht, was die Geschäftsleitung akzeptiert, und das nicht, was sie nicht akzeptiert.

Welche Befugnisse ein solcher Ausschuß unter anderen als den gegenwärtigen Verhältnissen, welche Befugnisse er etwa im »Zukunftsstaate« haben könnte, darüber können wir hier nicht diskutieren. Wir müssen mit den gegebenen Verhältnissen rechnen. Und da sage ich: alle Befugnisse, Entscheidungen zu treffen, sind nach zwei Richtungen hin ganz eng begrenzt und müssen es bleiben; erstens in Rücksicht auf diejenigen, welche der Ausschuß vertreten soll, auf die gesamte Arbeiterschaft. Jedes Recht zu entscheiden, das dem Ausschuß beigelegt wird, bedeutet eine entsprechende Verminderung der Rechte der übrigen, es bedeutet, daß der Arbeiterausschuß in Sachen entscheidet, in denen jeder einzelne dann nicht mehr zu entscheiden hat. Also beispielsweise, wenn wir übereinkommen würden, daß durch Arbeitsvertrag vereinbart werde, daß gewisse Sachen, z. B. kleine Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit und andere Angelegenheiten, die wir bisher immer durch Abstimmung in der Werkstätte erledigt haben

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